Bei Vorliegen einer völligen Gleichheit hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung bei der Besetzung einer Schulleiterstelle, ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte sachbezogene sonstige Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass sie in Würdigung aller Umstände die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule A an die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf ihr deutlich höheres Dienstalter und ihren früheren Vorrückungsstichtag verleihte. Dabei wurde jedoch sichtbar, dass diese beiden Kriterien im Auswahlverfahren Teil I, biografischer Parameter, bereits berücksichtigt wurden und aufgrund dieser objektiven Daten die mitbeteiligte Partei Rangplatz 1 erreichte. Weiters wurde in diesem Teil des Auswahlverfahrens eine Leistungsfeststellung der Berufungswerberin nicht berücksichtigt, obwohl die Bewerbung den Hinweis enthält, dass die Leistungsfeststellung nachgereicht wird. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, diese Leistungsfeststellung im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Überdies hat die belangte Behörde auch die Pflicht, bei Abweisung eines Bewerbungsgesuches diese zu begründen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)