RS UVS Kärnten 2004/05/11 KUVS-K2-408/5/2004

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Rechtssatz

Zur Neuausschreibung einer schulfesten Leiterstelle:

§ 26 Abs. 10 LDG 1984 darf sowohl unter Berücksichtigung des gegebenen systematischen Zusammenhanges - als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ? nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass allein das Unterbleiben der (bzw. die noch nicht erfolgte) Verleihung der ausgeschriebenen Stelle dafür ausreicht, diese beliebig weiter auszuschreiben. Würde diese Regelung so verstanden werden, hätte es die Behörde in der Hand, auch durch sachlich ungerechtfertigte Nichtverleihung der ausgeschriebenen Stelle die Ausschreibung zu wiederholen (vgl. VwGH vom 19.12.2001, Zahl: 2000/12/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass die Einstellung eines solchen mit Ausschreibung und Bewerbung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens den davon betroffenen Parteien in einer rechtlich verbindlichen Form bekannt zugeben ist. Ist dies (rechtswidrig) nicht erfolgt und hält der Bewerber im Rahmen einer Neuausschreibung derselben Stelle seine Bewerbung aufrecht, so trifft die Behörde die Verpflichtung in diesen Verfahren letztendlich im Ernennungsbescheid darzulegen, aus welchen Gründen das Primärverfahren eingestellt worden ist (vgl. VwGH vom 9. November 1987, Zahl: 86/12/0158). Die belangte Behörde hat in der angefochtenen Entscheidung es unterlassen, darzulegen, warum eine Neuausschreibung erfolgt ist. Das entscheidende Organ muss sowohl der Partei als auch einer nachprüfenden Stelle gegenüber klarlegen, von welchen Erwägungen es ausgegangen ist, um unter mehreren Lösungen, die ihm zur Verfügung standen, gerade die eine auszuwählen. Es muss der Partei die Beurteilung ermöglichen, ob ihr Unrecht geschehen ist und ob die Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden kann. Dies ist auch notwendig, um die nachprüfende Stelle in die Lage zu versetzen, das Zutreffen der von der Partei behaupteten Rechtsverletzung zu begründen, um sich insgesamt nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung auszusetzen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Leiterstelle, schulfeste Leiterstelle, Volksschule, Ausschreibung, ausgeschriebene Stelle, Neuausschreibung, Neuausschreibungsbegründung, Ernennungsbescheid, Primärverfahren, Primäreinstellung, willkürliche Handhabung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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