Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat jeder, der in einem Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf einer solchen Planstelle in diesem Ernennungsverfahren Parteistellung. Im Gegenstand gibt es einen rechtsgültiger Besetzungsvorschlag durch das in § 6 Abs. 1 lit. a Kärntner Landeslehrergesetz vorgesehene Kollegium des Bezirkschulrates und scheint dort die Antragstellerin nicht auf. Es ist daher eine Parteistellung ihrerseits nicht gegeben.