RS UVS Kärnten 2003/08/21 KUVS-K2-1259/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat jeder, der in einem Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf einer solchen Planstelle in diesem Ernennungsverfahren Parteistellung. Im Gegenstand gibt es einen rechtsgültiger Besetzungsvorschlag durch das in § 6 Abs. 1 lit. a Kärntner Landeslehrergesetz vorgesehene Kollegium des Bezirkschulrates und scheint dort die Antragstellerin nicht auf. Es ist daher eine Parteistellung ihrerseits nicht gegeben.

Schlagworte
Bewerberin, Besetzungsvorschlag, Bezirksschulrat, Parteistellung, Planstelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten