Ist ein rechtsgültiger Besetzungsvorschlag durch das im § 6 Abs. 1 lit. b Kärntner Landeslehrergesetz vorgesehene Kollegium des Landesschulrates noch nicht erfolgt, so ist eine Parteistellung auch dann nicht gegeben, wenn die Erstausschreibung für eine Leiterstelle einer Berufschule widerrufen und neuerlich ausgeschrieben wurde, jedoch das Verfahren nicht bis zu einem Reihungsvorschlagen gediehen ist. (Zurückweisung der Eingabe)