RS UVS Kärnten 2005/01/18 KUVS-K2-2201/2/2004

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Rechtssatz

Die belangte Behörde hat für die Verleihung die für eine schulfeste Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen den Berufungswerber und die übrigen im Dreiervorschlag des Bezirksschulrates genannten Personen sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und zu gewichten. Dabei wären die relevanten Gewichte so darzulegen, dass damit auch das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber eine nachvollziehbare Begründung erfährt. Es wären in die Entscheidung abwägende Überlegungen zur Reihung der Bewerber aufzunehmen. Im B ereich der ?privaten Aufzeichnungen" der Bewerter sind auch die Motivation der Beurteilung dieser Bewertung darzulegen und damit die Nachprüfbarkeit und somit die objektive willkürfreie Justiziabilität des Verfahrens sicherzustellen, um damit die im Objektivierungsverfahren geforderten Gleichheitsgrundsätze umzusetzen (so auch das VfGH-Erkenntnis vom 28.9.2004, Zahl: B 785/03-8). (Aufhebung)

Schlagworte
Objektivierungsverfahren, schulfeste Stelle, Volksschuldirektor, Dreiervorschlag, Bezirksschulrat, Bewerberreihung, Kriteriengewichtung, Nachvollziehbarkeit, Beurteilungsmotivation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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