Ergibt das durchgeführte Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, dass die belangte Behörde das zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen durchzuführende Auswahlverfahren im Sinne des Gesetzes vorgenommen hat und den Erstgereihten aus dem Auswahlverfahren zum Leiter der Hauptschule A ernannt hat, so ist eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar. Der Hinweis des Berufungswerbers, dass im Bereich der Verfahrensschritte im Auswahlverfahren "Biographie" und "Assessmentcenter" bzw. "strukturiertes Interview" die achtjährige Leitertätigkeit des A berücksichtigt worden wäre und es somit zu einem Punktegleichstand gekommen ist, schlägt nicht durch, da die externen Bewerter, die gesetzmäßig im Verfahren ermittelt wurden, standardisierte Beobachtungsbögen vom Moderator mit einer Belehrung erhielten, jedoch die dort gemachten privaten Aufzeichnungen keinen Aufschluss über die Motivation ihrer Beurteilung geben. Es handelt sich dabei um einen nicht justiziablen Bereich, bei welchem eine detaillierte Nachprüfung nicht möglich ist. Auch die Darlegung des Berufungswerbers, die achtjährige Leitertätigkeit des ernannten B wäre sowohl in diesem Bereich des Auswahlverfahrens als auch in weiterer Folge, da es einen Punktegleichstand gibt und beide Bewerber erstgereiht sind, auf Grund des § 26 Abs 7 LDG berücksichtigt worden, führt zum gleichen Ergebnis, weil die Motivation der Bewerter im Nachhinein für die Rangreihung nicht überprüfbar ist. Der Berufungswerber war provisorischer Schulleiter an der Hauptschule B seit 1.11.2001 und ist ohnedies in diesem Verfahrensschritt (Biographie) Erstgereihter. Dass nunmehr § 26 Abs 7 LDG vorsieht, dass Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassen der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt wurden (§ 25) - wie dies beim nunmehr ernannten B der Fall ist - hat die belangte Behörde rechtmäßiger Weise in ihre Entscheidung miteinbezogen. Soweit sich der Berufungswerber auf § 26a Abs 1 LDG beruft, wonach vor der Reihung gemäß § 26 Abs 7 LDG die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln sind, und das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftssausschuss das Recht haben, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben, so handelt es sich dabei jedoch lediglich um eine Anhörung und war diese Stellungnahme unter Zugrundelegung der zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs 7 LDG nicht heranzuziehen. Dazu kommt noch, dass die Kärntner Landesregierung von der Ermächtigung des § 26 Abs 7 LDG Gebrauch gemacht hat und mit der Kärntner Pflichtschuleiterauswahlverfahrensverordnung nähere Bestimmungen der Auswahlkriterien festlegte.