IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von A gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 19.10.2021, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 und 28 Abs. 1 und ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.11.2021 Norm: LDG 1984 §115f Abs2
Rechtssatz: Schul- und Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt – und im Übrigen auch eine Anrechnung nach § 115f Abs 2 Z 6 LDG ausgeschlossen ist – nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit iSd § 115f Abs 2 LDG zu zählen. Schlagworte Dienstrecht; Landeslehrer; beitr... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 11.10.2019, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.11.2019 Norm: LDG 1984 §115f Abs1LDG 1984 §115f Abs2
Rechtssatz: Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs 2 Z 2 LDG 1984) und sind auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs 2 Z 6 LDG 1984 nicht zur beitrag... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.03.2019, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulä... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.04.2019 Norm: LDG 1984 §115f Abs2
Rechtssatz: Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs 2 Z 2 LDG 1984). Auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten sind diese nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen (vgl § 115... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.03.2018, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.03.2018, ***, betreffend Berichtigung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: LDG 1984 §115f Abs2AVG 1991 §62 Abs4
Rechtssatz: Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung ist die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides. Schlagworte Dienstrecht; Landesleh... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: LDG 1984 §115f Abs2AVG 1991 §62 Abs4
Rechtssatz: Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung (vgl. VwGH 95/07/0010, ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: LDG 1984 §115f Abs2AVG 1991 §62 Abs4
Rechtssatz: Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 95/07/0010, 90/07/0152, VwSlg. Nr. 5253/A, Nr. 9691/A).... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: LDG 1984 §115f Abs2AVG 1991 §62 Abs4
Rechtssatz: Berichtigungsfähig sind – gleichgültig, ob im
Spruch: oder in der
Begründung: des Bescheides enthaltene – Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Parte... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: LDG 1984 §115f Abs2AVG 1991 §62 Abs4
Rechtssatz: Bei der maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB der
Begründung: VwGH 2001/05/0632) sowie auf den Akteninhalt (vgl. VwSlg 13.233 A/1990, VwGH 91/05/0161) an (vgl. VwGH 96/10/0185, 2003/02/0144, 2002/04/0006; vgl. Thienel 3 215). ... mehr lesen...