TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/30 LVwG-AV-1960/001-2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

LDG 1984 §115f Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als
Einzelrichter über die Beschwerde von A gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 19.10.2021, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984

Entscheidungsgründe

A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am *** geboren und steht seit 01.06.1988 als Landeslehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Schreiben an die Bildungsdirektion für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.10.2021 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2021, Zl. ***, wurde gemäß § 115f Abs. 2 und 4 LDG 1984 festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Oktober 2021 40 Jahre und 3 Tage beträgt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlage die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt:

„Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit setzt sich wie folgt zusammen:

Lfd

Nr

Dienstgeber

Art der Tätigkeit

Zeiten

von – bis

angerechnet

 

 

 

J

M

T

1

Ruhegenussvordienstzeiten

 

06

07

03

2

Landesdienstzeit

01.06.88 – 31.12.03

15

07

00

3

Landesdienstzeit

01.01.04 – 31.10.21

17

10

00

 

SUMME

 

40

0

3

Die Gesamtsumme bis Ende Oktober 2021 beträgt somit 40 Jahre 3 Tage

Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde vom 10.11.2021 und führte aus, dass die Angaben betreffend die Ruhegenussvordienstzeiten im bekämpften Bescheid nicht jenen mit Bescheid vom 22.04.1991, GZ. ***, bzw. mit Bescheid vom 12.07.1991, GZ. ***, angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten entsprächen und beantragte unter Anschluss der genannten Bescheide die Berichtigung des angefochtenen Bescheides vom 19.10.2021, Zl. ***.

Mit Schreiben vom 11.11.2021 legte die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 115f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, lautet:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115f.

(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2.

bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a.

bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

6.

nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Der Beschwerdeführer vermeint mit seinem Beschwerdevorbringen, dass sämtliche mit den beiden von ihm ins Treffen geführten Bescheiden des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22.04.1991, GZ. ***, und vom 12.07.1991, GZ. ***, gemäß § 53 PG 1965 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115f LDG 1984 zu zählen wären und beantragt die dahingehende Abänderung des bekämpften Bescheides.

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass – wie sich aus § 115f Abs. 2 LDG 1984 eindeutig erschließt – nicht schlechthin jede gemäß § 53 PG 1965 bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeit zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen ist.

 

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Personalakt der belangten Behörde ergibt sich:

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22.04.1991, GZ. ***, wurden gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, 9 Jahre, 2 Monate und 1 Tag unbedingt und 3 Monate und 11 Tage bedingt angerechnet.

In Ergänzung zu diesem Bescheid vom 22.04.1991, GZ. ***, erfolgte mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.07.1991, GZ. ***, gemäß § 53 PG 1965 die weitere Anrechnung von 1 Monat und 16 Tagen bedingt als Ruhegenussvordienstzeit.

Insgesamt wurden somit 9 Jahre 6 Monate und 28 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 PG 1965 angerechnet.

Dabei wurden auch Schulzeiten am BORG *** vom 26.03.1978 bis 06.06.1978 und die Zeit des Studiums an der PÄDAK *** vom 11.09.1978 bis 24.06.1981 jeweils gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG 1965 im Ausmaß von insgesamt 2 Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt.

Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides offenbar die vor der am 01.06.1988 beginnenden „Landesdienstzeit“ gelegenen Zeiten, welche sie bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 115f Abs. 2 LDG 1984 herangezogen hat, pauschal als „Ruhegenussvordienstzeiten“ bezeichnet.

Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.

Die angeführten Schul- und Studienzeiten sind daher, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt – und im Übrigen auch eine Anrechnung nach

§ 115f Abs. 2 Z 6 LDG 1984 ausgeschlossen ist – nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.

Zieht man von den nach § 53 PG 1965 insgesamt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten (9 Jahre 6 Monate und 28 Tage) die Schul- und Studienzeiten (2 Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen) ab, so ergeben sich 6 Jahre, 7 Monate und 3 Tage.

Somit sind diese verbleibenden 6 Jahre, 7 Monate und 3 Tage bestehend aus den als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß

§ 115f Abs. 2 Z 2 (beinhaltend auch die Zeit des Präsenzdienstes gemäß § 115f Abs. 2 Z 3 LDG 1984) zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.

Diese Zeiten wurden im bekämpften Bescheid auch zur Gänze berücksichtigt.

Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den dargestellten Gründen nicht erfolgen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten; Anrechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1960.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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