Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
LDG 1984 §115f Abs2Rechtssatz
Berichtigungsfähig sind – gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene – Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (vgl. VwGH 94/11/0191, 91/04/0269, 2004/10/0047).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Verfahrensrecht; Berichtigung; Schreib-und Rechenfehler;Anmerkung
VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.481.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019