RS Lvwg 2018/5/25 LVwG-AV-481/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

LDG 1984 §115f Abs2
AVG 1991 §62 Abs4

Rechtssatz

Berichtigungsfähig sind – gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene – Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (vgl. VwGH 94/11/0191, 91/04/0269, 2004/10/0047).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Verfahrensrecht; Berichtigung; Schreib-und Rechenfehler;

Anmerkung

VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.481.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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