RS Lvwg 2019/11/12 LVwG-AV-1215/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

LDG 1984 §115f Abs1
LDG 1984 §115f Abs2

Rechtssatz

Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs 2 Z 2 LDG 1984) und sind auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs 2 Z 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen (vgl VwGH 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten; Anrechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1215.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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