Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2019Norm
LDG 1984 §115f Abs1Rechtssatz
Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs 2 Z 2 LDG 1984) und sind auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs 2 Z 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen (vgl VwGH 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten; Anrechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1215.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020