Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
LDG 1984 §115f Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als
Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch
B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.03.2019, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und steht seit 01.01.1992 als Landeslehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben an die Bildungsdirektion für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.02.2019 stellte sie gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2019, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende März 2019 36 Jahre, 11 Monate und 21 Tage beträgt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt:
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeiten
von – bis
Angerechnet
J
M
T
1
Ruhegenussvordienstzeiten
06
01
02
2
Landesschulrat für NÖ
01.01.92 – 31.12.03
12
00
00
3
Landesschulrat für NÖ
01.01.04 – 31.03.19
15
03
00
SUMME
33
4
2
Lfd
Nr
Kindererziehungszeiten
von - bis
Angerechnet
J
M
T
1
06.03.86 – 06.09.87
1
6
1
11.12.88 – 28.01.91
2
1
18
SUMME
3
7
19
„Die Gesamtsumme bis Ende März 2019 beträgt somit 36 Jahre 11 Monate und 21 Tage“
Die Beschwerdeführerin erhob die Beschwerde vom 02.04.2019 und führte aus,
dass mit Bescheid des Landesschulraes für Niederösterreich vom 19.09.1996 Ruhegenussvordienstzeiten von 7 Jahren, 10 Monaten und 2 Tagen angerechnet worden seien.
Diese setzten sich wie folgt zusammen:
„Päd. Akademie 11.9.79-10.6.81 1J 9M
LSR f. NÖ, VTL 7.9.81-5.3.86 4J 5M 29T
LSR f. NÖ, VTL 7.9.87-10.12.88 1J 3M 4T
LSR f. NÖ, VTL 2.9.91-31.12.91 3M 29T
insgesamt……………………………………………………7J 10M 2T“
Nach der Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.10.1996 sei der Beschwerdeführerin in besonderer Pensionsbeitrag für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit von 11.09.1979 bis 10.6.1981 im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten über Schilling 39.702,60 vorgeschrieben worden.
Dieser besondere Pensionsbeitrag sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landesschulrates Niederösterreich vom 06.12.1996 auch bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Sie habe den besonderen Pensionsbeitrag vollständig bezahlt.
Im Bescheid der belangten Behörde würden die Ruhegenussvordienstzeiten mit lediglich 6 Jahren, 1 Monat und 2 Tagen angenommen. Dabei sei der besondere Pensionsbeitrag für die Ruhegenussvordienstzeit vom 11.09.1979 bis 10.06.1981 im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten nicht berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser rechtskräftig angerechneten Ruhegenussvordienstzeit ergäben sich insgesamt an Ruhegenussvordienstzeiten 7 Jahre 10 Monate und 2 Tage.
Nach 115f Abs. 2 LDG 1984 zählten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit unter anderem unbedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde.
Die Beschwerdeführerin habe einen besonderen Pensionsbeitrag für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit vom 11.09.1979 bis 10.06.1981 im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten über Schilling 39.702,60 geleistet. Dieser besondere Pensionsbeitrag sei nicht berücksichtigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten der Beschwerdeführerin 7 Jahre, 10 Monate und 2 Tage als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden müssen. Die zwingende Anrechnung dieses Zeitraums ergebe sich auch aus den Bescheiden bzw. Mitteilungen vom 19.09.1996, 25.10.1996 und 06.12.1996 des Landesschulrates für Niederösterreich. Zum 31.03.2019 betrage damit die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin 38 Jahre, 8 Monate und 21 Tage.
Beantragt wurde, den bekämpften Bescheid vom 04.03.2019 in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass zum 31.03.2019 als Ruhegenussvordienstzeiten der Beschwerdeführerin ein Zeitraum von 7 Jahren, 10Monaten und 2 Tagen und als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin ein Zeitraum von 38 Jahren 8 Monaten und 21 Tagen festgestellt werde.
Mit Schreiben vom 03.04.2019 legte die Bildungsdirektion für die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Erwägungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 115f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:
„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1.
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2.
bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a.
bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3.
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4.
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5.
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6.
nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.
Aus dem vorgelegten Personalakt der belangten Behörde ergibt sich:
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19.09.1996, Zl. ***, wurden gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, 7 Jahre, 10 Monate und 2 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Dabei wurden auch die Zeit des Studiums an der PÄDAK vom 11.09.1979 bis 10.06.1981 gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG 1965 – 1 Jahr und 9 Monate – als Ruhegenussvordienstzeit berücksichtigt.
Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Die angeführten Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind die gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 und 3 LDG 1984 verbleibenden 6 Jahre, 1 Monat und 2 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Wenn die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung auch der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.1996, Zl. ***, gemäß § 53 PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Studienzeiten im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Studienzeiten bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984) und auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind (vgl. auch VwGH vom 22.06.2016, Zl. 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).
Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den dargestellten Gründen nicht erfolgen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Erwerbstätigkeit; Anrechnung; Ruhegenussvordienstzeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.414.001.2019Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019