TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/12 LVwG-AV-1215/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

LDG 1984 §115f Abs1
LDG 1984 §115f Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als
Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 11.10.2019, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und steht seit 01.09.1996 als Landeslehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Schreiben an die Bildungsdirektion für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 01.10.2019 stellte sie gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2019, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Oktober 2019 35 Jahre, 9 Monate und 4 Tage beträgt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt:

„Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit setzt sich wie folgt zusammen:

Lfd

Nr

Dienstgeber

Art der Tätigkeit

Zeiten

von – bis

Angerechnet

 

 

 

J

M

T

1

Ruhegenussvordienstzeiten

 

11

11

06

2

Landesschulrat für NÖ

01.09.96 – 31.12.03

07

04

00

3

Landesschulrat für NÖ

01.01.04 – 31.10.19

15

10

00

 

SUMME

 

35

1

6

Lfd

Nr

Kindererziehungszeiten

von - bis

Angerechnet

 

 

J

M

T

1

03.09.93 – 30.04.94

0

7

28

 

SUMME

0

7

28

Die Gesamtsumme bis Ende Oktober 2019 beträgt somit 35 Jahre 9 Monate und 4 Tage

Die Beschwerdeführerin erhob die Beschwerde vom 20.10.2019 und führte aus:

„Im Spruch erging seitens der Bildungsdirektion Niederösterreich die Feststellung, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Oktober 2019 35 Jahre 9 Monate 4 Tage beträgt.

In der Begründung erfolgte die tabellarische Auflistung der Ruhegenussvordienstzeiten, der Zeiten beim Landesschulrat für NÖ, sowie der Kindererziehungszeiten.

Nach Durchsicht dieser Fakten stellt sich der Sachverhalt in den Punkten

Ruhegenussvordienstzeiten und Kindererziehungszeiten als ergänzungsbedürftig

(mangelhafte Sachverhaltsfeststellung), bzw. wie folgt zu berichtigen dar:

Zu den Ruhegenussvordienstzeiten:

1.) Mit GZ.: *** vom 01.09.1999 erging seitens des Landesschulrates für Niederösterreich der Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten

a) unbedingt: in der Höhe von 14 Jahre 01 Monat 02 Tage, sowie

b) bedingt: in der Höhe von 07 Monate 09 Tage

Mit diesem Bescheid wurden diese Ruhegenussvordienstzeiten rechtskräftig angerechnet.

2.) Mit GZ.: *** vom 20.02.2000 erging seitens des Landesschulrates für Niederösterreich der Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten – Besonderer Pensionsbeitrag.

Für die unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeit

vom 17.12.1987 bis 31.12.1989 im Ausmaß von 02 Jahre 00 Monate 14 Tage und

vom 04.09.1992 bis 02.09.1993 im Ausmaß von 00 Jahre 11 Monate 29 Tage,

somit zusammen 3 Jahre und 13 Tage,

wurde dieser besondere Pensionsbeitrag, nach Bescheiderlassung und Eintritt der

Rechtskraft, in 59 aufeinander folgenden Monatsraten zu je S 1.720, -- und in einer Restrate zu S 1.304.80 von meinen laufenden Monatsbezügen einbehalten.

3.) Mit GZ.: *** vom 28.03.2000 erging seitens des Landesschulrates für Niederösterreich der Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten – Besonderer Pensionsbeitrag.

Mit diesem Bescheid erfolgte, bedingt durch den Antrag auf Erhöhung der Ratenanzahl von 60 auf 90 Monatsraten, die Stattgebung und die Anpassung der Monatsraten von 89 aufeinander folgenden Monatsraten zu je S 1.150, -- und einer Rate zu S 434,80 zur Einbehaltung von den laufenden Monatsbezügen.

Zu den Kindererziehungszeiten:

In der tabellarischen Au?istung wurde die Kindererziehungszeit von 03.09.1993 bis

30.04.1994, also im Ausmaß von 00 Jahren 07 Monaten 28 Tagen angerechnet.

Da ich nach der 4jährigen Karenzzeit (03.09.1990 bis 01.09.1994) mit 01. September 1994 wieder als Lehrerin tätig wurde, ist das in der Tabelle aufgelistete Enddatum 30.04.1994 auf den 31.08.1994 anzupassen und die Gesamtzeit dementsprechend anzupassen.

2. Dienstrechts-Novelle 2019, Anrechnung von Vordienstzeiten; Vergleichsstichtag:

Gemäß oben angeführter Novelle für Bundesbedienstete und Landeslehrerlnnen zur

Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. Besoldungsdienstalters ersuche ich um Einberechnung der Zeiten ab der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Aus diesen Gründen richte ich an das die Bildungsdirektion Niederösterreich die Anträge,

a.) die in den Punkten 1 bis 3 Ruhegenussvordienstzeiten bescheidmäßig

erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Ruhegenussvordienstzeiten

b.) die im Punkt Kindererziehungszeiten anzupassende Zeit

c.) die gem. Dienstrechts-Novelle 2019 anzurechnenden Vordienstzeiten

in meine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit einzurechnen,

in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Mit Schreiben vom 23.10.2019 legte die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 115f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115f.

(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2.

bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a.

bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

6.

nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“

Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.

Aus dem vorgelegten Personalakt der belangten Behörde ergibt sich:

Zu den Ruhegenussvordienstzeiten:

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 01.09.1999, Zl. ***, wurden gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, 14 Jahre, 1 Monat und 2 Tage unbedingt und 7 Monate und 9 Tage bedingt, insgesamt somit 14 Jahre 8 Monate und 11 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

Dabei wurde auch die Zeit des Studiums an der PÄDAK *** vom 14.09.1981 bis 18.06.1984 gemäß § 53 Abs. 2 lit. h Pensionsgesetz (PG 1965) – 2 Jahre, 9 Monate und 5 Tage – als Ruhegenussvordienstzeit berücksichtigt.

Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.

Die angeführten Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen.

Zieht man von den insgesamt angerechnenten Ruhegenussvordienstzeiten (14 Jahre, 8 Monate und 11 Tage) die Zeiten des Studiums (2 Jahre, 9 Monate und 5 Tage) ab, so ergeben sich 11 Jahre, 11 Monate und 6 Tage.

Somit sind diese gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 verbleibenden 11 Jahre, 11 Monate und 6 Tage der Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.

Diese Ruhegenussvordienstzeiten wurden im bekämpften Bescheid auch berücksicht.

Wenn die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung auch der mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.1999, Zl. ***, gemäß § 53 PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Studienzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 5 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Studienzeiten bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984) und auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind (vgl. auch VwGH vom 22.06.2016, Zl. 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).

Zu den Kindererziehungszeiten:

Zu prüfen ist, welche Zeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach § 115f Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind daher folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen:

?    nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Kindererziehungszeiten,

?    nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (§ 58 Abs. 4 Z. 1 LDG 1984).

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. § 227a ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (§ 227a Abs. 2) tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 ASVG im Inland erziehen.

Für Zwecke der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind Kindererziehungszeiten taggenau zu berücksichtigen. Da der Tag der Geburt mitgezählt wird, enden die 48 Monate am Tag vor dem vierten Geburtstag (bei Mehrlingsgeburten die 60 Monate am Tag vor dem fünften Geburtstag).

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 14.02.1987 bis 16.12.1987 (10 Monate und 3 Tage), vom 06.11.1990 bis 03.09.1992 (1 Jahr, 9 Monate und 28 Tage) und vom 02.06.1999 bis 02.02.2001 (1 Jahr, 8 Monate und 1 Tag) im Karenzurlaub nach dem MSchG, insgesamt somit 4 Jahre, 4 Monate und 2 Tage.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 01.09.1999,
Zl. ***, wurden gemäß § 53 Abs. 2 lit. b PG 1965 die Zeiten als Landeslehrerin beim Land Wien vom 01.09.1985 bis 02.09.1993 und vom 01.09.1994 bis 31.08.1996 zu den Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt.

Die Zeit im Karenzurlaub nach dem MSchG vom bis 02.06.1999 bis 02.02.2001 (1 Jahr, 8 Monate und 1 Tag) wurde zur Gänze mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 als ruhegenussfähige Landesdienstzeit zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt.

Somit verbeiben vom Höchstausmaß der 60 Monate noch 7 Monate und 28 Tage an Kinderziehungszeiten.

Die Beschwerdeführerin hat den im Anschluss an den Karenzurlaub nach dem MSchG vom 06.11.1990 bis 03.09.1992 gewährten außerordentlichen Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984 vom 03.09.1993 bis 01.09.1994 gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossen (siehe Erhebungsbogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom 12.11.1996), sodass diese Zeit auch nicht im Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 01.09.1999, Zl. ***, als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet wurde.

Diese Zeit wurde somit auch nicht im bekämpften Bescheid gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt.

Somit sind die noch verbleibenden 7 Monate und 28 Tage und zwar für die Zeit vom 03.09.93 bis 30.04.94 als Kinderziehungszeit gemäß § 115f Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.

Diese Kindererziehungszeiten im Ausmaß von 7 Monate und 28 Tage wurden im bekämpften Bescheid, wie aus der in dessen Begründung enthaltenen und oben wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, auch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäß Dienstrechts-Novelle 2019 seien Zeiten ab der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Vordienstzeiten in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen, so ist dem zu entgegnen, dass zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 nur die in dieser Bestimmung genannten bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten zu berücksichtigen sind, welche auch rechtskräftig mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 01.09.1999, Zl. ***, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Für die Berücksichtigung darüber hinaus gehender Zeiten besteht in diesem Zusammenhang keine Rechtsgrundlage.

Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinaus gehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den dargestellten Gründen nicht erfolgen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten; Anrechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1215.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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