RS Lvwg 2021/11/30 LVwG-AV-1960/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

LDG 1984 §115f Abs2

Rechtssatz

Schul- und Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt – und im Übrigen auch eine Anrechnung nach § 115f Abs 2 Z 6 LDG ausgeschlossen ist – nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit iSd § 115f Abs 2 LDG zu zählen.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten; Anrechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1960.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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