Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2021Norm
LDG 1984 §115f Abs2Rechtssatz
Schul- und Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt – und im Übrigen auch eine Anrechnung nach § 115f Abs 2 Z 6 LDG ausgeschlossen ist – nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit iSd § 115f Abs 2 LDG zu zählen.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten; Anrechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1960.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022