Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
LDG 1984 §115f Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als
Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.03.2018, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und steht seit 01.05.1987 als Landeslehrerin – nunmehr als Volksschuloberlehrerin – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.03.2018 stellte sie gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2018, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende März 2018 35 Jahre, 9 Monate und 20 Tage beträgt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt:
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeiten
von – bis
Angerechnet
J
M
T
1
Ruhegenussvordienstzeiten
04
10
20
2
Landesschulrat für NÖ
01.05.87 – 31.12.03
16
08
00
3
Landesschulrat für NÖ
01.01.04 – 31.03.18
14
03
00
SUMME
35
9
20
Die Beschwerdeführerin erhob die Beschwerde vom 05.04.2018 und führte aus, dass sie in ihren Unterlagen keinen Bescheid aus dem Jahr 1990 und auch keinen Zahlungsbeleg über ATS 9.609,60 vom 27.09.1990 gefunden habe. Sie ersuche um nochmalige Durchsicht ihrer Ruhegenussvordienstzeiten.
Sie führte folgende Tätigkeiten und Zeiten an:
„Praxis HBLA 07.06.1978 – 18.09.1978
HTL *** Sept: 1980 – 30.11.1982
LSR f. NÖ ab 01.12.1982“
In der Ergänzung vom 19.04.2018 zur Beschwerde vom 05.04.2018 verwies die Beschwerdeführerin auf den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.1987, Zl. ***, den sie in Kopie anschloss. Sie ersuchte um nochmalige Überprüfung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten.
Mit Schreiben vom 24.04.2018 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Erwägungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 115f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, lautet:
„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1.
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2.
bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a.
bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3.
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4.
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5.
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6.
nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeergänzung vom 19.04.2018 in Kopie vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.1987, Zl. ***, gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 der Vorrückungsstichtag festgesetzt worden war, wobei die Vordienstzeiten, die auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen waren, heranzuziehen waren. Eine Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte mit diesem Bescheid nicht.
Die Ruhegenussvordienstzeiten wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.1990, Zl.: ***, gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 festgestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde davon aus, dass mit der Beschwerde nicht der eben genannte Bescheid angefochten wird, sondern der Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2018, Zl. ***, mit dem die beantragte Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984 erfolgte, wobei auch im § 115f Abs. 2 Z. 2 angeführte Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen sind.
Aus dem vorgelegten Personalakt der belangten Behörde ergibt sich:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.1990, Zl.: ***, erfolgte die Anrechnung von insgesamt 7 Jahren, 11 Monaten und 20 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten (Zeiten zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn der ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit) gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965).
Dabei wurden die Zeit an der HBLA für wirtschaftliche Berufe vom 14.02.1979 bis 12.06.1980 und die Zeit des Studiums an der Pädagogischen Akademie *** vom 08.09.1980 bis 08.06.1982 jeweils gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG 1965 sowie die Zeit vom 09.06.1982 bis 30.11.1982 als Erzieherin im Schülerheim der HTL *** gemäß § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965 als auch die Zeit des vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich („Landesschulrat für Niederösterreich“) als Landeslehrerin vom 01.12.1982 bis 31.08.1984 und vom 03.09.1984 bis 30.04.1987 gemäß § 53 Abs. 2 lit. b PG 1965 berücksichtigt.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Zeit der „Praxis HBLA“ vom 07.06.1978 bis 18.09.1978 lag vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und war daher auch nicht als Ruhegenussvordienstzeit zu berücksichtigen.
Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Die Schul- und Studienzeiten (hier zusammen 3 Jahre und 1 Monat) sind keine Zeiten der Erwerbstätigkeit (§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984) und selbst im Falle des Nachkaufs gemäß § 115f Abs. 2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen (vgl. auch VwGH vom 22.06.2016, Zl. 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).
Von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (7 Jahre, 11 Monate und 20 Tage) sind daher die Schul- und Studienzeiten (3 Jahre und 1 Monat) abzuziehen.
Somit sind die gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 verbleibenden 4 Jahre, 10 Monate und 20 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.448.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018