Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
LDG 1984 §115f Abs2Rechtssatz
Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs 2 Z 2 LDG 1984). Auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten sind diese nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen (vgl § 115f Abs 2 Z 6 LDG 1984; vgl auch VwGH 2013/12/0250 zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Erwerbstätigkeit; Anrechnung; Ruhegenussvordienstzeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.414.001.2019Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019