RS Lvwg 2019/4/11 LVwG-AV-414/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

LDG 1984 §115f Abs2

Rechtssatz

Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs 2 Z 2 LDG 1984). Auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten sind diese nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen (vgl § 115f Abs 2 Z 6 LDG 1984; vgl auch VwGH 2013/12/0250 zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Erwerbstätigkeit; Anrechnung; Ruhegenussvordienstzeiten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.414.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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