Begründung: Über das Vermögen des Ing. Peter M***** (im Folgenden nur „Schuldner“) wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. November 2006, AZ 24 S 58/06b, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser begehrt ua die Feststellung, dass näher bezeichnete, zwischen dem Schuldner und dem beklagten Bankinstitut im Dezember 1994 sowie im März und Dezember 1995 abgeschlossene Kredit- und Pfandbestellungsverträge sowie ein zwi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Ihre Ehe mit dem Vater des Beklagten wurde mit Urteil vom 24. 2. 2000 aus dem Alleinverschulden des Vaters des Beklagten geschieden; gleichzeitig wurde dieser schuldig erkannt, der Klägerin rückständigen Unterhalt von 152.867,90 S und ab 1. 2. 2000 einen laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.340 S zu zahlen. Mit vom Nebenintervenienten verfasstem Notariatsakt vom 20. 6. 1996 übergab der Vater des Beklagten den von ihm b... mehr lesen...
Norm: ABGB §143ABGB §950EheG §78 Abs1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Übergabe eines bäuerlichen Hofes zu Lebzeiten des Übergebers als vorweggenommene Erbfolge führt zwar zur Anwendung des höferechtlichen Grundsatzes des „Wohlbestehens" bei der Pflichtteilsberechnung, rechtfertigt aber nicht eine fiktive Vorverlegung des Erbfalls mit analoger Anwendung des § 78 Abs 1 EheG (oder des § 796 ABGB) über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist die geschiedene Gattin, die Zweitklägerin ist die Tochter von Dr.Ing.G***** K*****. Beide fechten den Schenkungsvertrag zwischen Dr.Ing.G***** K***** und den beiden Beklagten, seinen Söhnen, vom 25.7.1973 im Sinn des § 950 ABGB an. Die Erstklägerin brachte hiezu vor: Ihre am 18.8.1964 geschlossene Ehe sei 1986 rechtskräftig geschieden worden. Ihr Unterhaltsanspruch sei mit einstweiliger Verfügung in der Höhe von 27 % des monatlichen Nettoeinkommens... mehr lesen...
Norm: ABGB §950ABGB §1487 I
Rechtssatz: Die Aufzählung des § 1487 ABGB ist taxativ und einschränkend auszulegen. Der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach § 950 ABGB unterliegt mangels einer Sonderjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Entscheidungstexte 8 Ob 516/92 Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 516/92 Veröff: SZ 65/98 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §950
Rechtssatz: Für Ansprüche nach § 950 ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte. Entscheidungstexte 8 Ob 516/92 Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 516/92 Veröff: ÖA 1993,107 = ... mehr lesen...
Norm: ABGB §950
Rechtssatz: § 950 ABGB soll nicht nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken, sondern auch dann greifen, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Vorweg hat allerdings der Unterhaltsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Hereinbringung des Unterhaltsforderung beim Schuldner auszuschöpfen (Subsidiarität der Schenkungsanfechtung). Auch eine Exekution im Ausland ist durchzuführen... mehr lesen...
Norm: ABGB §950ABGB §1480
Rechtssatz: § 950 ABGB umfaßt sowohl die Ergänzung des Rückstandes als auch des zukünftigen Unterhalts; es können aber nur die den letzten drei Jahren vor Klagsführung fällig gewordenen Beträge begehrt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 516/92 Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 516/92 Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §950
Rechtssatz: § 950 ABGB räumt dem durch eine Schenkung verkürzten Unterhaltsberechtigten das Recht ein, die Schenkung so weit zu widerrufen, als es notwendig ist, um die Unterhaltsleistung auf jene Höhe zu bringen, zu der der Geschenkgeber ohne die Schenkung verpflichtet wäre. Entscheidungstexte 1 Ob 768/76 Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 768/76 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §950 II BEO §54
Rechtssatz: Bereits eingetretene Verzugsfolgen werden durch eine Zahlung per Postanweisung erst mit Erhalt des Geldbetrages aufgehoben; bis dahin kann Exekution geführt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 94/62 Entscheidungstext OGH 03.07.1962 3 Ob 94/62 RZ 1962,229 = EvBl 1962/451 S 574 3 Ob 7/73 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §950ABGB §1409aZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Keine Anwendung der Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO, wenn das Klagebegehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltes gegen die beklagte Partei auf die Übernahme der Unterhaltspflicht nach § 1409 ABGB oder auf die Unterhaltspflicht des Beschenkten gestützt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 514/53 Entscheidungstext OGH 30.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §950
Rechtssatz: Das durch unentgeltliche Dienstleistungen des unehelichen Vaters in seinem Unterhalte verkürzte Kind kann vom Dienstgeber des unehelichen Vaters nach § 950 ABGB den angemessenen Unterhalt fordern. Entscheidungstexte 1 Ob 372/25 Entscheidungstext OGH 29.04.1925 1 Ob 372/25 Veröff: SZ 7/155 European Case L... mehr lesen...