Norm
ABGB §950Rechtssatz
§ 950 ABGB umfaßt sowohl die Ergänzung des Rückstandes als auch des zukünftigen Unterhalts; es können aber nur die den letzten drei Jahren vor Klagsführung fällig gewordenen Beträge begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033192Dokumentnummer
JJR_19920626_OGH0002_0080OB00516_9200000_002