RS OGH 1992/6/26 8Ob516/92 (8Ob517/92)

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Norm

ABGB §950

Rechtssatz

§ 950 ABGB soll nicht nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken, sondern auch dann greifen, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Vorweg hat allerdings der Unterhaltsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Hereinbringung des Unterhaltsforderung beim Schuldner auszuschöpfen (Subsidiarität der Schenkungsanfechtung). Auch eine Exekution im Ausland ist durchzuführen, soweit sie nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar erscheint.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 516/92
    Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033185

Dokumentnummer

JJR_19920626_OGH0002_0080OB00516_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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