RS OGH 2005/7/14 6Ob128/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2005
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Norm

ABGB §143
ABGB §950
EheG §78 Abs1

Rechtssatz

Die Beurteilung der Übergabe eines bäuerlichen Hofes zu Lebzeiten des Übergebers als vorweggenommene Erbfolge führt zwar zur Anwendung des höferechtlichen Grundsatzes des „Wohlbestehens" bei der Pflichtteilsberechnung, rechtfertigt aber nicht eine fiktive Vorverlegung des Erbfalls mit analoger Anwendung des § 78 Abs 1 EheG (oder des § 796 ABGB) über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber der Verlassenschaft. Zu Lebzeiten des Übergebers (Ehegatten) kann der Übernehmer (Sohn) nur nach § 143 ABGB unterhaltspflichtig sein. Eine Rechtsschutzlücke liegt wegen § 950 ABGB nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120080

Im RIS seit

13.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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