RS OGH 1992/6/26 8Ob516/92 (8Ob517/92)

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Norm

ABGB §950

Rechtssatz

Für Ansprüche nach § 950 ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 516/92
    Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033204

Dokumentnummer

JJR_19920626_OGH0002_0080OB00516_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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