Norm
ABGB §950Rechtssatz
Für Ansprüche nach § 950 ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033204Dokumentnummer
JJR_19920626_OGH0002_0080OB00516_9200000_003