Norm
ABGB §950Rechtssatz
§ 950 ABGB räumt dem durch eine Schenkung verkürzten Unterhaltsberechtigten das Recht ein, die Schenkung so weit zu widerrufen, als es notwendig ist, um die Unterhaltsleistung auf jene Höhe zu bringen, zu der der Geschenkgeber ohne die Schenkung verpflichtet wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033196Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00768_7600000_001