Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. März 1987 Arbeitslosengeld und legte dem Arbeitsamt Oberwart eine Arbeitsbescheinigung des Dienstgebers vom 13. März 1987 vor, wonach das seit 8. Oktober 1973 dauernde Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin am 12. März 1987 zufolge "Kündigung durch den Dienstgeber" geendet habe. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin vom 16. März 1987 bis 14. Juni 1987 Arbeitslosengeld. Am 3. März 1988 beantragte die Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)62 Arbeitsmarktverwaltung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ABGB §914;ABGB §915;ABGB §916;AlVG 1977 §12 Abs3 lita;ASVG §11 Abs3 lita;ASVG §4 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Lösung der entscheidenden privatrechtlichen Vorfrage, ob im Beschwerdefall eine Unterbrechung des Arbe... mehr lesen...
An der A-GmbH mit dem Sitz in Wien waren im Jahr 1985 W mit einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von S 980.000,-- und H mit einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von S 1.020.000,-- beteiligt. Mit Notariatsakt vom 17. Oktober 1985 erklärte W, seinen Geschäftsanteil um den Abtretungspreis von S 500.000,-- der Beschwerdeführerin abzutreten; diese erklärte die Vertragsannahme. Für diesen Vorgang setzte das Finanzamt gemäß den §§ 17, 21 und 22 Kapitalverkehrsteuerges... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §916;BAO §23 Abs1;BAO §24 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;
Rechtssatz: Die Treuhandschaft stellt kein Scheingeschäft dar (Hinweis E 20.9.1984, 82/16/0105, VwSlg 5915 F/1984). Es unterliegt daher der Treuhänder sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Ge... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §916;BAO §23 Abs1;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;
Rechtssatz: Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden. Zum Schein abgegeben sind Erkläru... mehr lesen...
Die Steuerpflichtige (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht Pensionen von zwei Sozialversicherungsträgern. Bei Durchführung des amtswegigen Jahresausgleiches für das Streitjahr machte der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen von S 60.000,-- an seine in Not geratene Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug diesen Abzug vom Einkommen mit der Begründung: , Aufwendungen, ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB;EStG 1972; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 311;
Rechtssatz: Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Unterhaltsleistungen auf Grund des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht der Eltern für eine bereits verheiratet gewesene Tochter, die für drei eheliche Kinder zu sorgen ... mehr lesen...
Index: L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB;SHG Vlbg 1971 §10;
Rechtssatz: Nach der st Rsp der ordentlichen Gerichte führt der Verlust der subjektiven oder objektiven Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zum Wiederaufleben seines Unterhaltsanspruches. Unter Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit wird dabei der zur Sicherung seines Unterhalte... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §916;IESG §1 Abs1;
Rechtssatz: Liegt ein Scheindienstverhältnis vor, so kommt naturgemäß den Umständen, dass Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden und die GesmbH gegen sich Versäumungsurteile ergehen ließ, keine Bedeutung zu. Insofern sind diese beiden Umstände, die an sich bei der Beu... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1151;ABGB;GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach § 1389 zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis OGH 29.3.1977, 3 Ob 504/77). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse)... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist nur ein Arbeitsvertrag. Stützt sich die Arbeitspflicht auf ein anderes Rechtsverhältnis, so kommt Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann für Dienste NAHER VERWANDTER die Entgeltsvermutung des § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden, sofern sie im Haushalt, im Gewerbe bzw in der Landwirtschaft mithelfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Familiendienste... mehr lesen...
Nach den angefochtenen Bescheiden, die - bis auf die Berufsbezeichnung bei jedem Beschwerdeführer und die Benennung des für ihn zuständigen Arbeitsamtes - gleichlautend sind, hätten die Beschwerdeführer am 20. Dezember 1986 beim Arbeitsamt einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Laut vorgelegter Arbeitsbescheinigung habe das jeweilige Dienstverhältnis bei der J Gesellschaft m.b.H., S, durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet. Im Schreiben vom 21. November... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ABGB §914;ABGB §916;AlVG 1977 §12 Abs1;
Rechtssatz: Allein deshalb, weil mit der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung eine sonst mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundene Rechtsfolge (Abfertigung) ausgeschlossen und eine Vordienstzeitanrechnun... mehr lesen...