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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §916;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;Rechtssatz
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden. Zum Schein abgegeben sind Erklärungen, die einverständlich keine bzw nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ScheingeschäftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150125.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009