RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0125

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §916;
BAO §23 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;

Rechtssatz

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden. Zum Schein abgegeben sind Erklärungen, die einverständlich keine bzw nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Scheingeschäft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150125.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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