RS Vwgh 1986/10/16 86/08/0129

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §914;
ABGB §916;
AlVG 1977 §12 Abs1;

Rechtssatz

Allein deshalb, weil mit der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung eine sonst mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundene Rechtsfolge (Abfertigung) ausgeschlossen und eine Vordienstzeitanrechnung für das "neue" Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, kann nicht zweifelsfrei auf eine bloße Karenzierung geschlossen werden. Diese beiden Umstände sind allein noch keine unterscheidungskräftigen Kriterien für das Vorliegen einer Scheinhandlung (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080129.X02

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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