RS Vwgh 1992/11/25 89/13/0043

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §916;
BAO §162;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Feststellung der Abgabenbehörde, wonach vom Bf bezogene Handelsware nicht von dem in den Eingangsrechnungen als Lieferanten aufscheinenden Unternehmer stammt, sondern unbekannter Herkunft ist, läßt nicht den Schluß zu, es läge ein Scheingeschäft vor. Scheingeschäfte setzen nämlich voraus, daß Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden. Legt der Bf den wahren Vertragspartner nicht offen, so kann die Abgabenbehörde allenfalls nach § 162 BAO vorgehen, den Betriebsausgabenabzug aber nicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes verweigern.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Scheinrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130043.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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