Entscheidungsgründe: Die Klägerin und der Erstbeklagte sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses***** in*****, wobei für den Erstbeklagten Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 6a, für die Klägerin Wohnungeigentum an der unmittelbar darüber liegenden Wohnung top Nr 7 eingeräumt ist. Nachdem der Erstbeklagte im Jahr 1996 seine Wohnung erworben hatte, ließ er im Zuge einer baubehördlich genehmigten Generalsanierung der Wohnung durch die Zweitbeklagte eine im Jahr 1954 erricht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung § 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer in Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht (SZ 54/55; SZ 71/147 ua). Allerdings rechtfertigen die mit dem bestimmungs(vertrags)gemäßen Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche selbst dann eine Unterlassungsklage nich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin hat als Wohnungseigentumsbewerberin mit der Beklagten am 12. 10. 1992 eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie in der von der Beklagten zu errichtenden Wohnanlage V***** die Wohneinheit top 5 mit einer Nutzfläche von 85,08 m2 und einem Autoabstellplatz ins Wohnungseigentum übertragen erhält. Eine gleichartige Vereinbarung hat der Zweitkläger ebenfalls als Wohnungseigentumsbewerber mit der Beklagten am 29. 1. 1994 betreffend die Wohneinheit ... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei war und ist zu unterschiedlichen Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 940 GB 1006 *****, wobei an diesen Anteilen nur teilweise auch Wohnungseigentum verbunden ist. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 1. 2000 zu 3 S 42/00x das nach wie vor aufrechte Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Sch***** bestellt (auf den daher - Punkt 1. des Spruches - gemäß § 235 Abs 5 ZPO... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, wobei mit seinen Miteigentumsanteilen unter anderem das Wohnungseigentum an den Wohnungen top 1 und top 6 verbunden war. Die Parifizierung war im Jahr 1965 dergestalt erfolgt, dass eine 60 m2 große Gartenfläche an der Nordseite des Gebäudes zur Wohnung top 5 gehörte; mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 1. 9. 1966, GZI IV-6495/1966, ist aber dann dieser Gartenanteil mit der Wohnung top 1 verbunden wor... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war ursprünglich Alleineigentümerin der Liegenschaft, auf die sich nun die Wohnungseigentümergemeinschaft bezieht. Sie hat in der Folge die Wohnungen unter anderem an die jetzigen Antragsgegner verkauft, ist aber nach wie vor selbst Wohnungseigentümerin zweier Objekte. Am 10. 6. 1999 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, bei der 50,48 % der Miteigentümer, gerechnet nach Miteigentumsanteilen, beschlossen, gegen die Antragstellerin wegen de... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** und Wohnungseigentumsorganisatorin der Wohnhausanlage ***** in *****. Die Beklagten sind aufgrund des Anwartschaftsvertrages vom 22. 6. 1992 Wohnungseigentumsbewerber hinsichtlich der Wohnung top Nr 1 in diesem Haus. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von S 3,111.100 vereinbart, der sich aus S 388.100 Grundkosten, S 2,527.600 Baukosten Preisbasis März 1991 und aus S 195.400 Aufschließungskosten zus... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, Mit- und Wohnungseigentümer von 136/1501 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****, hat gegen den Erstantragsgegner, der selbst noch 702/1501 Anteile der genannten Liegenschaft sein Eigen nennt, unter Berufung auf dessen Funktionen als Verkäufer, Wohnungseigentumsorganisator, Bauherr und Verwalter der Wohnanlage zu 15 Cg 212/98y des Landesgerichtes Innsbruck eine Klage zur Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen er... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist zur Hälfte, der Kläger ebenso wie seine Brüder Rudolf und Franz S***** zu einem Sechstel Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in K*****. Ein Teil der Räumlichkeiten wird vom Kläger mit seiner Familie bewohnt, die übrigen Räume, insbesondere die sogenannte "Sch*****-Wohnung" sind bzw waren vermietet. Die Rechtsvorgänger der Streitteile haben am 1. 11. 1978 eine mit 31. 12. 1993 befristete Benützungsregelung getroffen, in deren Rahmen der Miteigentümergr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei jeder Benützungsregelung handelt es sich um eine nach umfassender Interessenabwägung zu treffende, von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (MietSlg 7.811; WoBl 1992, 158/114; WoBl 1998, 119/72; immolex 1997, 255/144; immolex 1997, 247/138; immolex 1998, 182/112; immolex 1999, 215/126 ua). Dabei sind auch Gemeinschaftsinteressen zu berücksichtigen (5 Ob 2017/96w = EWr II/15/13 = WoBl 1998, 119/72; im... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §837
Rechtssatz: Gemäß § 837 dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben. Entscheidungstexte 1 Ob 36/00a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B2
Rechtssatz: Der Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Sachverhalts als Kündigungsgrund ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 36/00a Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114178 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 27. März 1991 verstorbene (Gesamt)Rechtsvorgänger der Erst- bis Drittkläger und der gleichfalls bereits verstorbene (Gesamt)Rechtsvorgänger des Viertklägers waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Mietwohnhaus in Wien-Landstraße. Da der Rechtsvorgänger der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin in seinen letzten Lebensjahren schwer krank und gelähmt war, kümmerte sich vorwiegend der andere Miteigentümer um die das... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung einer Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes im Zeitraum 8/93 bis 12/97 hinsichtlich der Zweit- und Drittantragsgegner mangels Passivlegitimation ab. Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des Antragstellers den erstgerichtlichen Sachbeschluss und das vorangegangene Verfahren vor dem Erstgericht als nichtig auf und wies die Anrufung des Gerichts durch den Zweitantragsgegner sowie namens der Drit... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses Q*****gasse ***** in*****. Durch eine am 5. März 1998 von der Hausverwaltung Hauswirt verfasste und an alle Eigentümer des Hauses ergangene Liegenschaftsinformation wurden sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer zu einer am 20. März 1998 stattfindenden Hausversammlung eingeladen. Dieses Schreiben kam auch den Antragstellern zu. Unter dem Tagesordnungspunkt "Instandhaltungskonzept" wurden den Wo... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem beim Erstgericht am 26. 8. 1999 überreichten Sachantrag strebt die Antragstellerin im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG die Beseitigung einer von der Antragsgegnerin angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses *****, angebrachten Parabolspiegelantennte an. Das Erstgericht gab diesem Begehren statt; aus Anlass eines Rekurses der Antragsgegnerin gegen diesen Sachbeschluss hob jedoch das Rekursgericht das d... mehr lesen...
Begründung: Der unehelich geborene Minderjährige beantragte am 25. Februar 1999 (ON 60), den bisherigen Unterhaltsbeitrag seines Vaters von 3.500 S monatlich ab 1. Februar 1998 auf 4.000 S monatlich ab 1. März 1999 zu erhöhen und "den Kindesvater beschlussmäßig zu verpflichten, aus den verspätet geleisteten Unterhaltsteilbeträgen und aus den rückständigen Unterhaltsbeträgen jeweils 4 % Zinsen zu bezahlen", weil er mit der Bezahlung des aufgrund des bisherigen Exekutionstitels zu l... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Anna M***** verstarb am 30. 9. 1995 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Wels vom 10. 12. 1997, 1 A *****, wurde ihr Nachlass aufgrund des Gesetzes ihren erbserklärten Kindern, nämlich der Klägerin, der Beklagten und Gerhard M***** zu je einem Drittel eingeantwortet, die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erben je zu eine... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus, in dem sich die aufgekündigte Wohnung befindet. Zweiter Hälfteeigentümer ist der Ehegatte der Klägerin. Die insgesamt 124 m2 große, aus vier Zimmern bestehende, aufgekündigte Wohnung wurde zumindest seit dem Jahr 1977 an mehrere Studenten, darunter auch an den Beklagten vermietet. Die Mitmieter des Beklagten, deren Anzahl das Erstgericht nicht feststellen konnte, zogen im Lauf d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des südlich einer Bundesstraße gelegenen Grundstücks (GSt) 717/1. Das östlich daran anschließende GSt 717/3 steht im Miteigentum der Beklagten. Als Zufahrt zu ihrem Hof und zu den im Südosten des Grundstücks gelegenen Garagen und Parkplätzen dient den Beklagten ein Weg (im Folgenden Zufahrtsweg), der - auf ihrem Grundstück beginnend - auf eine Länge von etwa 27 m und eine Tiefe von etwa 2,5 m über das Grundstück der Klägerin ver... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1 Grundbuch*****, auf der die zweistöckige Villa "Wiesenhof" errichtet ist und zwar die Klägerin zur Hälfte, die Erstbeklagte zu einem Sechstel und die Zweitbeklagte zu einem Drittel. Das Haus umfasst drei Wohnungen, wobei die im Erdgeschoß von der Erstbeklagten und die im ersten Stock von der Zweitbeklagten bewohnt wird. Die Wohnung im zweiten Obergeschoß steht in Benützung der Klägerin und ist vermietet. Das ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist zu 25/30 Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit dem Haus *****. Der Zweitbeklagte Kurt M***** ist zu 2/30 Miteigentümer, seine Gattin Annemarie M*****, die Viertbeklagte, zu 3/30. Das Haus wurde bis zuletzt durch die F***** & P***** GmbH fremdverwaltet. Mit der
Begründung: , dass die jeweils beklagten Parteien die nachstehenden Wohnungen in diesem Haus titellos benützten, brachte der Kläger gegen diese Personen Räumung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Wohnungseigentümer der Wohnungen top Nr 2 und 12 sowie zusammen mit seiner Gattin Miteigentümer von 40/2061 Anteilen (verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an der Wohnung top Nr 23) an der Liegenschaft*****. Die Wohnung Nr 2 hat der Kläger von der Beklagten direkt gekauft, die Wohnung top Nr 12 und 23 von früheren Eigentümern, von denen er sich Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte abtreten ließ. Die Eigen... mehr lesen...
Begründung: Der Zweitbeklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr *****. Auf diesem Grundstück befindet sich eine Quelle, die im Jahr 1958 unter Anlegung eines Quellbassins gefasst wurde, wobei unter anderem eine Wasserleitung zu dem nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Betrieb angelegt wurde. Die Rechtsvorgänger des Klägers bezogen bereits seit dem Jahr 1951 aus dieser Quelle das Wasser, ohne dass sie von den jeweiligen Eigentümern des dienenden Grundstück... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu einem Drittel, die Antragsgegnerin zu zwei Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, wobei die Antragsgegnerin diese Liegenschaft allein benützt. Es besteht weder eine Benützungsregelungsvereinbarung noch ein Mietvertrag. Die Antragsgegnerin übt auf diesem Grundstück ihr Garagierungsgewerbe aus und verwendet sowohl die Abstellflächen als auch die Garagen zur Vermietung für Kraftfahrzeuge. Bei Einhaltung der gesetzlic... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch wenn Einzelheiten der vorinstanzlichen
Entscheidungsgründe: nicht überzeugen, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass durch die von den Antragstellern angestrebte Anmerkung ihrer den Wohnungseigentumsvertrag ergänzenden Benützungsvereinbarung vom 22. 3. 1999 ein dem WEG (insbesondere dem § 1 Abs 1 und Abs 2) widersprechender Rechtszustand hergestellt würde: Es soll mit je 7/1660 schlichten Miteigentumsanteilen an de... mehr lesen...
Begründung: Die Drittantragsgegnerin ist Minderheitseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Mit ihrem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung top 4 dieses Hauses verbunden. Diese Wohnung wurde 1976, lange vor
Begründung: des Wohnungseigentums an den Antragsteller vermietet. Gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle, mit der gemäß § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG über Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für die Wohnung top 4 abgesprochen... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 1/6, der Antragsgegner zu 5/6 Miteigentümer einer Liegenschaft in Klagenfurt. Auf dieser befindet sich ein aus Keller, Erdgeschoss, erstes Obergeschoss und Mansarde bestehendes Haus. Das Erdgeschoss (122,65 m2) ist als eine Wohnung geplant, die aus vier Zimmern, einer Wohnküche, Speisekammer, Bad, WC und Vorraum besteht. Eine Benützungsregelung wurde bisher nicht getroffen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Antrag... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist verwaltende Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft ***** in *****. Sie bewohnt selbst einen Großteil des Hauses, wobei ihr eine Wohnnutzfläche von 253 m**2 zur Verfügung steht. Im November 1977 bezog sie den ersten Stock des Hauses, ließ dann im Obergeschoß eine Etagenheizung installieren und im Jahr 1985 durch einen Dachbodenausbau dort einen Wohnbereich herstellen. Die beiden Etagen im Obergeschoß und Dachgeschoß bilden eine Wohneinheit. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger brachte vor, der Beklagte habe am 7. 11. 1996 gegen seinen Willen von seiner Liegenschaft 10 Kühe, acht Kalben und drei Jungrinder abgeholt, die zur Hälfte in seinem Eigentum gestanden seien. Die Hälfte des Wertes dieser Tiere betrage S 114.000, doch werde aus Gründen prozessualer Vorsicht lediglich ein Betrag von S 100.000 geltend gemacht. Der Kläger habe sich erfolglos gegen den Abtransport der Tiere gewehrt. Es sei dem Beklagten völlig klar gew... mehr lesen...