Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage *****, vertreten durch Dr. Peter Kraupa, Rechtsanwalt in 2500 Baden, gegen die Antragsgegnerin Susanne E*****, wegen Beseitigung einer Parabolantenne, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21. April 2000, GZ 19 R 32/00t-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 16. November 1999, GZ 9 Msch 50/99k-5, als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, den verfahrenseinleitenden Antrag als Klage zu behandeln, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit ihrem beim Erstgericht am 26. 8. 1999 überreichten Sachantrag strebt die Antragstellerin im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG die Beseitigung einer von der Antragsgegnerin angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses *****, angebrachten Parabolspiegelantennte an. Das Erstgericht gab diesem Begehren statt; aus Anlass eines Rekurses der Antragsgegnerin gegen diesen Sachbeschluss hob jedoch das Rekursgericht das darüber abgeführte Verfahren einschließlich der Antragszustellung als nichtig auf und erteilte dem Erstgericht den Auftrag, über den Antrag das streitige Verfahren einzuleiten. Dabei werde der einschreitenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit einzuräumen sein, an ihrer Stelle die Wohnungseigentümer als Kläger zu benennen.Mit ihrem beim Erstgericht am 26. 8. 1999 überreichten Sachantrag strebt die Antragstellerin im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG die Beseitigung einer von der Antragsgegnerin angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses *****, angebrachten Parabolspiegelantennte an. Das Erstgericht gab diesem Begehren statt; aus Anlass eines Rekurses der Antragsgegnerin gegen diesen Sachbeschluss hob jedoch das Rekursgericht das darüber abgeführte Verfahren einschließlich der Antragszustellung als nichtig auf und erteilte dem Erstgericht den Auftrag, über den Antrag das streitige Verfahren einzuleiten. Dabei werde der einschreitenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit einzuräumen sein, an ihrer Stelle die Wohnungseigentümer als Kläger zu benennen.
Auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung kann verwiesen werden (§ 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Im Wesentlichen stützte sich das Rekursgericht die in RIS-Justiz RS0005944 zusammenfassend dargestellte Judikatur, wonach gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtige Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, mit einer Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorzugehen ist.Auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung kann verwiesen werden (Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, Satz 1 und 2 ZPO). Im Wesentlichen stützte sich das Rekursgericht die in RIS-Justiz RS0005944 zusammenfassend dargestellte Judikatur, wonach gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtige Änderungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, WEG vornimmt, mit einer Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach Paragraph 523, ABGB im streitigen Rechtsweg vorzugehen ist.
Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, den rekursgerichtlichen Beschluss iS einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern. Dieses Rechtsmittel wurde richtigerweise der Antragsgegnerin zur Äußerung zugestellt (5 Ob 34/93 = EWr II/26/14); es wurde jedoch keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Der Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend aussprach, jedenfalls zulässig (EWr II/26/14 ua); er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichtes entspricht der Judikatur (MietSlg 31.558; SZ 54/129; MietSlg 35.656; MietSlg 35.657; MietSlg 39.615;
WoBl 1993, 61/49; MietSlg 45.542; WoBl 1997, 233/92; 5 Ob 380/97m =
EWr II/13/78; vgl auch 5 Ob 402/97x = EWr II/13/80; 5 Ob 297/98g =
EWr II/13/119), von der abzugehen die vorwiegend
verfahrensökonomischen Erwägungen im vorliegenden Rechtsmittel keinen
Anlass bieten. Bemerkt sei dazu lediglich, dass der Unterlassungs-
bzw Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB ohnehin jedem einzelnen
beeinträchtigten Wohnungseigentümer zusteht (MietSlg 26/9; WoBl 1991,
64/53; WoBl 1992, 113/81; WoBl 1994, 26/1 [Call]; WoBl 1996, 257/91
[Call]; 5 Ob 297/98g = EWr II/13/119 ua).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E59344 05A02180European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00218.00W.0926.000Dokumentnummer
JJT_20000926_OGH0002_0050OB00218_00W0000_000