RS OGH 2000/10/6 1Ob36/00a, 4Ob98/16i, 5Ob197/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2000
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Norm

ABGB §833 A
ABGB §837

Rechtssatz

Gemäß § 837 dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/00a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
  • 4 Ob 98/16i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 98/16i
    Auch; Beisatz: Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu. (T1)
  • 5 Ob 197/16f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
    Veröff: SZ 2016/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114179

Im RIS seit

05.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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