TE OGH 2000/2/3 2Ob14/00y

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Eduard Pranz und andere Rechtsanwälte in St. Pölten und die dem Beklagten beigetretene Nebenintervenientin Maria H*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 100.000, infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. Juli 1999, GZ 36 R 183/99a-29, womit infolge Berufung beider Parteien und der Nebenintervenientin das Urteil des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 1. September 1998, GZ 1 Cg 27/98g-15, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 3. März 1999, GZ 1 C 27/98g-23, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 676,48, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses hat die beklagte Partei selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger brachte vor, der Beklagte habe am 7. 11. 1996 gegen seinen Willen von seiner Liegenschaft 10 Kühe, acht Kalben und drei Jungrinder abgeholt, die zur Hälfte in seinem Eigentum gestanden seien. Die Hälfte des Wertes dieser Tiere betrage S 114.000, doch werde aus Gründen prozessualer Vorsicht lediglich ein Betrag von S 100.000 geltend gemacht. Der Kläger habe sich erfolglos gegen den Abtransport der Tiere gewehrt. Es sei dem Beklagten völlig klar gewesen, dass die Nebenintervenientin nicht berechtigt sei, die Rinder zu verkaufen; der Beklagte habe vorsätzlich in das Eigentum des Klägers eingegriffen und sei zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Beklagte wendete ein, die Nebenintervenientin habe ihm mitgeteilt, dass sie ca 20 Rinder zu verkaufen habe, sie habe ausdrücklich erklärt, zum Verkauf der Rinder berechtigt zu sein. Daraufhin sei er am 7. 11. 1996 zur Liegenschaft des Klägers gekommen und habe dort mit der Nebenintervenientin vereinbart, die Tiere zu einem Preis von insgesamt S 90.000 zu kaufen. Die Tiere seien auf zwei LKW verladen und der Nebenintervenientin ein Scheck über den Kaufpreis übergeben worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Nebenintervenientin neuerlich erklärt, dass ausschließlich sie berechtigt sei, die Tiere zu verkaufen.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 45.000 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 55.000 sA ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Der Kläger und die Nebenintervenientin sind zur Hälfte Eigentümer einer Landwirtschaft. Schon am 9. 1. 1996 versuchte die Nebenintervenientin Rinder an den Beklagten zu verkaufen, doch verhinderte der Kläger damals deren Abtransport vom gemeinsamen landwirtschaftlichen Grundstück, indem er dem LKW des Beklagten den Weg versperrte. Bei diesem Vorfall war der Beklagte selbst nicht anwesend, er erhielt jedoch davon Kenntnis. Die Nebenintervenientin war nicht dazu bevollmächtigt, namens des Klägers die Tiere zu verkaufen. Nachdem sie dem Beklagten neuerlich mitgeteilt hatte, dass sie Rinder zu verkaufen habe, wurde mit ihr als Abholtermin der 7. 11. 1996 vereinbart. Es kam an diesem Tag zu einer Einigung zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten über einen Kauf von 21 Rindern um einen Preis von S 90.000. Anschließend wurden die Rinder, die sich auf dem im Miteigentum der Nebenintervenientin und des Klägers befindlichen Anwesen befanden, auf zwei LKW des Beklagten verladen. Der Kläger war dabei nicht anwesend. Nachdem die beiden LKW etwa einen halben Kilometer gefahren waren, blockierte der Kläger die Fahrbahn, um die Fahrzeuge an der Weiterfahrt zu hindern. Über Aufforderung der Gendarmerie gab der Kläger die Straße frei. Als der Beklagte wahrnahm, dass er am Abtransport der Rinder gehindert werden sollte, versicherte ihm die Nebenintervenientin, zum Verkauf der Rinder berechtigt zu sein. Zu einem Gespräch zwischen den Streitteilen ist es nicht gekommen.

Die vom Beklagten erworbenen Tiere wurden zum Teil geschlachtet, zum Teil weiterverkauft.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe unberechtigt in das Eigentum des Klägers eingegriffen und dadurch diesem einen Schaden zugefügt. Dieser beziffere sich mit dem halben Wert der Tiere zum Verkaufszeitpunkt. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, er hätte nachforschen müssen, ob die Nebenintervenientin tatsächlich verfügungsberechtigt gewesen sei. Er hätte nicht auf den äußeren Tatbestand vertrauen dürfen und sich Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse verschaffen müssen.

Das von sämtlichen Parteien und der Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin sowie der Berufung der klagenden Partei im Zinsenpunkt nicht Folge. Im Übrigen wurde der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil in seinem klagsabweisenden Teil sowie im Kostenpunkt aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof seien zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Nebenintervenientin habe dem Beklagten kein Alleineigentum an den Tieren verschaffen können. Der Kläger und die Nebenintervenientin seien nur zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft und des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Die Nebenintervenientin sei vom Kläger nicht bevollmächtigt gewesen, auch in seinem Namen die Tiere zu verkaufen. Es sei kein Teil alleine zu einer Handlung berechtigt, durch welche über das gesamte gemeinsame Eigentum verfügt werde (SZ 26/209). Es sei zwar der schuldrechtliche Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen, weil auch fremde Sachen verkauft werden könnten, doch wäre es dann Sache der Verkäuferin gewesen, den Beklagten vor den aufrechten Eigentumsansprüchen des Kläger zu bewahren. Der Kläger sei als Miteigentümer berechtigt gewesen, die Herausgabe der Tiere zu verweigern, was er - wenngleich erfolglos - auch versucht habe. Es sei daher der Nebenintervenientin unmöglich gewesen, das Hälfteeigentum des Klägers an den Tieren im Wege eines derivativen Eigentumserwerbs an den Beklagten zu übertragen.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb gemäß § 367 ABGB berufen. "Anvertraut" im Sinn dieser Gesetzesstelle sei nur eine Sache die sich mit dem Willen des Eigentümers in der ausschließlichen Gewahrsame eines anderen befinde, nicht jedoch eine Sache in gemeinsamer Gewahrsame von Miteigentümern. Entscheidend sei nämlich nicht, ob der Eigentümer eine Situation herbeigeführt habe, die einem anderen die Veräußerung ermögliche, er müsse vielmehr die Sache ganz aus der Hand gegeben haben. Neben dem Tatbestand des "Vertrauensmannes" scheide auch derjenige des "befugten Gewerbsmannes" aus, für den nach herrschender Meinung nur der gewerberechtlich zu diesem Verkehr Berechtigte in Frage komme. Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 366 HGB seien gar nicht geltend gemacht worden. Dem Beklagten könne auch kein guter Glaube im Sinne des § 367 ABGB zugebilligt werden, weil ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten sei; angesichts des ihm zur Kenntnis gelangten Vorfalls vom 9. 1. 1996 hätte er keinesfalls darauf vertrauen dürfen, dass die Nebenintervenientin Alleineigentümerin des Viehbestandes auf der gegenständlichen Landwirtschaft sei. Der Eingriff in das Miteigentum des Klägers berechtige diese zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, hilfsweise von Bereicherungsansprüchen. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch seien zweifellos gegeben, wobei die Rechtswidrigkeit im Eigentumseingriff zu erblicken sei. Ein Verschulden sei dem Beklagten auch deshalb anzulasten, weil er gegen den Widerstand des Klägers am 7. 11. 1996 den Abtransport der Tiere durchgeführt habe. Da der Beklagte und die Nebenintervenientin den vereinbarten Kaufpreis von S 90.000 als angemessen und adäquat erachteten, könnten sie sich durch den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages in der Höhe des halben Kaufpreises nicht als beschwert erachten.Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb gemäß Paragraph 367, ABGB berufen. "Anvertraut" im Sinn dieser Gesetzesstelle sei nur eine Sache die sich mit dem Willen des Eigentümers in der ausschließlichen Gewahrsame eines anderen befinde, nicht jedoch eine Sache in gemeinsamer Gewahrsame von Miteigentümern. Entscheidend sei nämlich nicht, ob der Eigentümer eine Situation herbeigeführt habe, die einem anderen die Veräußerung ermögliche, er müsse vielmehr die Sache ganz aus der Hand gegeben haben. Neben dem Tatbestand des "Vertrauensmannes" scheide auch derjenige des "befugten Gewerbsmannes" aus, für den nach herrschender Meinung nur der gewerberechtlich zu diesem Verkehr Berechtigte in Frage komme. Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 366, HGB seien gar nicht geltend gemacht worden. Dem Beklagten könne auch kein guter Glaube im Sinne des Paragraph 367, ABGB zugebilligt werden, weil ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten sei; angesichts des ihm zur Kenntnis gelangten Vorfalls vom 9. 1. 1996 hätte er keinesfalls darauf vertrauen dürfen, dass die Nebenintervenientin Alleineigentümerin des Viehbestandes auf der gegenständlichen Landwirtschaft sei. Der Eingriff in das Miteigentum des Klägers berechtige diese zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, hilfsweise von Bereicherungsansprüchen. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch seien zweifellos gegeben, wobei die Rechtswidrigkeit im Eigentumseingriff zu erblicken sei. Ein Verschulden sei dem Beklagten auch deshalb anzulasten, weil er gegen den Widerstand des Klägers am 7. 11. 1996 den Abtransport der Tiere durchgeführt habe. Da der Beklagte und die Nebenintervenientin den vereinbarten Kaufpreis von S 90.000 als angemessen und adäquat erachteten, könnten sie sich durch den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages in der Höhe des halben Kaufpreises nicht als beschwert erachten.

Im Übrigen aber sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil der objektive Wert der Tiere nicht ermittelt worden sei. Das Erstgericht habe den beantragten Sachverständigenbeweis zu diesem Thema nicht durchgeführt. Durch diese Vorgangsweise habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können, dass die Tiere einen höheren Wert gehabt hätten, als er dem Kaufpreis entspreche.

Die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurden für zulässig erachtet, weil seit der Entscheidung SZ 26/209 vom 19. 8. 1953 keine neuere höchstgerichtliche Judikatur zum Verkauf von im gemeinsamen Hälfteeigentum stehenden landwirtschaftlichen Tierbestand durch bloß einen Hälfteeigentümer vorliege, wobei die der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Gesetzeslage teilweise geändert worden sei und die Meinungen zur Verwaltungsbefugnis bzw zur Bildung des Mehrheitswillens bei Stimmengleichheit kontroversiell seien und unter Umständen auf die seit 1953 geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht genommen werden müsse.

Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Die klagende Partei hat dazu Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr keine Folge zu geben.

Gegen den Aufhebungsbeschluss erhob der Beklagte Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben. Die klagende Partei hat zwar ihre Rechtsmittelgegenschrift auch als "Rekursbeantwortung" bezeichnet, sie hat aber zum Rekurs der beklagten Partei in diesem Schriftsatz kein Vorbringen erstattet.

Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht in seiner Revision geltend, der Kläger habe die Herausgabe der Tiere erst zu einem Zeitpunkt verlangt, als sie sich bereits in seiner Gewahrsame befunden hätten und ein rechtswirksamer Kaufvertrag bereits zustande gekommen sei. Die Übergabe in seinen Gewahrsam sei durch Verladung auf seine LKW spätestens nach dem Verlassen des Anwesens des Klägers und der Nebenintervenientin abgeschlossen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Tiere ausschließlich in seiner Verfügungsgewalt und seiner Disposition unterworfen gewesen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes führe im Rechtsverkehr zwischen Landwirten und Fleischhauern oder Viehhändlern zu schweren Konsequenzen, wenn trotz eines gültig abgeschlossenen Kaufvertrages der andere Miteigentümer nachträglich Ansprüche stellen könne.

Der Beklagte hätte trotz des Vorfalles vom 9. 1. 1996 die Erklärung der Nebenintervenientin vom 7. 11. 1996, sie sei berechtigt alleine über die Tiere zu verfügen, nicht in Zweifel ziehen müssen. Die Rechtslage nach Scheidung einer Ehe, diversen Aufteilungs- oder Teilungsverfahren sei für einen Außenstehenden nicht durchschaubar und bestehe durchaus die Denkmöglichkeit, dass in einem dieser Verfahren die Tiere oder die Verfügungsgewalt über diese der Nebenintervenientin zugewiesen worden seien. Es würde wohl zu überspitzten Anforderungen führen, würde man vom Beklagten verlangen, dass er sich diesbezüglich Urkunden vorweisen lassen müsse. Da die Nebenintervenientin die Erklärung abgegeben habe, über die Tiere verfügungsberechtigt und zum Empfang des gesamten Kaufpreises berechtigt zu sein, habe ihr der Beklagte den Kaufpreis auch ausbezahlen dürfen. Es sei Sache des Klägers, sich mit der Nebenintervenientin auseinanderzusetzen.

In seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss macht der Beklagte geltend, dass der Anspruch des Klägers gegen ihn mit der Hälfte des von ihm an die Nebenintervenientin bezahlten Kaufpreises beschränkt sei, da er im Hinblick auf die Zusicherung der Nebenintervenientin, dass sie zum alleinigen Verkauf der Tiere und zur Empfangnahme des gesamten Kaufpreises berechtigt sei, keinerlei Verschulden daran treffe, dass die Nebenintervenientin allein den Kaufvertrag abgeschlossen und allenfalls unberechtigt dem Kläger die Hälfte des Kaufpreises nicht herausgegeben habe.

Diese Ausführungen sind nicht zutreffend:

Auszugehen ist davon, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Schadenersatzklage wegen Verletzung des Hälfteeigentums des Klägers handelt. Diese Klage wäre dann unberechtigt, wenn der Beklagte Eigentum an den Tieren, deren halben Wert der Kläger begehrt, erworben hätte. Unabhängig vom Vorliegen eines gültigen Verpflichtungsgeschäftes bedarf es zum Eigentumserwerb auch noch der Übereignung (Modus) an den Käufer. Diese setzt als Verfügungsgeschäft ua die Fähigkeit voraus, Eigentum zu veräußern (Koziol/Welser10 II 75). Steht eine Sache aber im Miteigentum, so sind rechtliche Verfügungen über diese nur im Einverständnis aller Teilhaber wirksam (Egglmeier in Schwimann**2 Rz 4 zu § 828; vgl RIS-Justiz RS0049051). Es kann sohin ein Miteigentümer allein nicht über die gemeinschaftliche Sache rechtswirksam verfügen. Eine Vollmacht (zum Abschluss des Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäftes) hat der Kläger der Nebenintervenientin aber nicht eingeräumt. Eine solche könnte sich zwar auch aus dem sogenannten Vertrauen auf den äußeren Tatbestand einer Bevollmächtigung ergeben, doch muss das Vertrauen, das geschützt werden soll, seine Grundlage in einem Verhalten dessen haben, gegen den es geltend gemacht wird; dieses muss die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründen (Schinko in Straube, HGB I**2, § 54 Rz 7; RIS-Justiz RS0020145; GesRZ 1999, 182). Dass der Kläger ein Verhalten gesetzt hätte, aus dem sich eine Bevollmächtigung der Nebenintervenientin ergebe, wurde vom Beklagten aber nicht einmal behauptet.Auszugehen ist davon, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Schadenersatzklage wegen Verletzung des Hälfteeigentums des Klägers handelt. Diese Klage wäre dann unberechtigt, wenn der Beklagte Eigentum an den Tieren, deren halben Wert der Kläger begehrt, erworben hätte. Unabhängig vom Vorliegen eines gültigen Verpflichtungsgeschäftes bedarf es zum Eigentumserwerb auch noch der Übereignung (Modus) an den Käufer. Diese setzt als Verfügungsgeschäft ua die Fähigkeit voraus, Eigentum zu veräußern (Koziol/Welser10 römisch II 75). Steht eine Sache aber im Miteigentum, so sind rechtliche Verfügungen über diese nur im Einverständnis aller Teilhaber wirksam (Egglmeier in Schwimann**2 Rz 4 zu Paragraph 828 ;, vergleiche RIS-Justiz RS0049051). Es kann sohin ein Miteigentümer allein nicht über die gemeinschaftliche Sache rechtswirksam verfügen. Eine Vollmacht (zum Abschluss des Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäftes) hat der Kläger der Nebenintervenientin aber nicht eingeräumt. Eine solche könnte sich zwar auch aus dem sogenannten Vertrauen auf den äußeren Tatbestand einer Bevollmächtigung ergeben, doch muss das Vertrauen, das geschützt werden soll, seine Grundlage in einem Verhalten dessen haben, gegen den es geltend gemacht wird; dieses muss die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründen (Schinko in Straube, HGB I**2, Paragraph 54, Rz 7; RIS-Justiz RS0020145; GesRZ 1999, 182). Dass der Kläger ein Verhalten gesetzt hätte, aus dem sich eine Bevollmächtigung der Nebenintervenientin ergebe, wurde vom Beklagten aber nicht einmal behauptet.

Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beklagten scheidet aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden kann, aus. Vertrauensmann im Sinne des § 367 ABGB ist nur derjenige, dem der Eigentümer die ausschließliche Gewahrsame übertragen hat, das bloße Gebrauchsrecht bzw Mitgebrauchsrecht eines Miteigentümers reicht nicht aus (Klicka in Schwimann**2 ABGB Rz 15 zu § 367 mwN).Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beklagten scheidet aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen werden kann, aus. Vertrauensmann im Sinne des Paragraph 367, ABGB ist nur derjenige, dem der Eigentümer die ausschließliche Gewahrsame übertragen hat, das bloße Gebrauchsrecht bzw Mitgebrauchsrecht eines Miteigentümers reicht nicht aus (Klicka in Schwimann**2 ABGB Rz 15 zu Paragraph 367, mwN).

Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, trifft den Beklagten ein Verschulden daran, dass er in das Miteigentum des Klägers eingegriffen hat. Auf Grund des Vorfalles vom 9. 1. 1996 hätte der Beklagte Zweifel daran haben müssen, dass die Nebenintervenientin allein zur Verfügung über die Tiere berechtigt sei.

Daraus folgt, dass der Schadenersatzanspruch des Klägers, für den der Beklagte mit der Nebenintervenientin gemäß § 1302 ABGB solidarisch haftet, dem Grunde nach jedenfalls zu Recht besteht und eine Ermittlung des objektiven Wertes der Tiere erforderlich ist.Daraus folgt, dass der Schadenersatzanspruch des Klägers, für den der Beklagte mit der Nebenintervenientin gemäß Paragraph 1302, ABGB solidarisch haftet, dem Grunde nach jedenfalls zu Recht besteht und eine Ermittlung des objektiven Wertes der Tiere erforderlich ist.

Der Revision und dem Rekurs an den Obersten Gerichtshof waren deshalb keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 41, 50 ZPO. Der klagenden Partei, die inhaltlich lediglich eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, waren die Kosten dafür (allerdings ausgehend von einem Streitwert von S 45.000) zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO. Der klagenden Partei, die inhaltlich lediglich eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, waren die Kosten dafür (allerdings ausgehend von einem Streitwert von S 45.000) zuzusprechen.

Anmerkung

E56807 02A00140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00014.00Y.0203.000

Dokumentnummer

JJT_20000203_OGH0002_0020OB00014_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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