Norm: ABGB §1165 A
Rechtssatz: Hat bei einem Werkvertrag der Unternehmer den ihm vom Besteller übergebenen Stoff mit oder ohne dessen Zustimmung einem Dritten (Subunternehmer) zur Ausführung des Werkes weitergegeben, so haftet der Unternehmer für den durch Bedienstete des Subunternehmers begangenen Diebstahl des Stoffes. Entscheidungstexte 1 Rv 261/19 Entscheidungstext OGH 19.11.1919... mehr lesen...