Norm
ABGB §1165 ARechtssatz
Hat bei einem Werkvertrag der Unternehmer den ihm vom Besteller übergebenen Stoff mit oder ohne dessen Zustimmung einem Dritten (Subunternehmer) zur Ausführung des Werkes weitergegeben, so haftet der Unternehmer für den durch Bedienstete des Subunternehmers begangenen Diebstahl des Stoffes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0025664Dokumentnummer
JJR_19191119_OGH0002_0010RV00261_1900000_001