Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen.
Dieses Zeichen kennzeichnet die Fortsetzung eines Geh- und Radwegs sowie eines gemeinsam geführten Geh- und Radwegs für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die Bestimmungen der Z 2a sinngemäß.Dieses Zeichen kennzeichnet die Fortsetzung eines Geh- und Radwegs sowie eines gemeinsam geführten Geh- und Radwegs für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die Bestimmungen der Ziffer 2 a, sinngemäß.
Dieses Zeichen kennzeichnet eine Fußgängerunterführung.
Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Ein Zeichen nach a) ist etwa 1000 m, ein Zeichen nach b) etwa 700 m oder, wenn ein Zeichen nach c) nicht angebracht wird, etwa 500 m, ein Zeichen nach c) etwa 400 m vor dem Beginn einer Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße anzubringen; ein Zeichen nach d) ist etwa 1000 m vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen Autobahn oder Autostraße anzubringen.
Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a) ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen.
Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen einen Wechsel der Richtungsfahrbahn an, und zwar ein Zeichen nach a) die Überleitung des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen nach b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr. Auf den Zeichen ist die Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.
Darf eine Verkehrsfläche (=Parkplatz), die mit der viereckigen Tafel mit dem weißen P-Zeichen auf blauen Grund gekennzeichnet ist ohne Zusatztafel (= Parkplatz-Hinweistafel), gleichzeitig auch eine gebührenpflichtige Kurzparkzone sein? Wichtig in Wiener Bezirken, die als Ganzes Parkpickerl-Zonen ... mehr lesen...
Laut §53 StVO darf auf einer Ortstafel nur ein grünes Schild mit weißen Buchstaben angebracht sein. Wenn jetzt unterhalb oder oberhalb der Ortstafel ein anders Schild (zB. Hupverbot oder Ende Überholverbot) angebracht wird ist die Ortstafel ungültig oder nicht? Und falls sie ungültig ist, ist da... mehr lesen...
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