§ 53 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
1a. „PARKEN“

         

Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen.
  1. 2c.Ziffer 2 c„Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt“

         

Dieses Zeichen kennzeichnet die Fortsetzung eines Geh- und Radwegs sowie eines gemeinsam geführten Geh- und Radwegs für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die Bestimmungen der Z 2a sinngemäß.Dieses Zeichen kennzeichnet die Fortsetzung eines Geh- und Radwegs sowie eines gemeinsam geführten Geh- und Radwegs für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die Bestimmungen der Ziffer 2 a, sinngemäß.
  1. 2d.Ziffer 2 dUnterführung

         Abbildung eines Verkehrszeichens zur Kennzeichnung einer Fußgängerunterführung. Die Abbildung zeigt ein quadratisches blaues Verkehrszeichen mit dem Piktogramm eines Fußgängers, der eine Treppe hinuntergeht.

Dieses Zeichen kennzeichnet eine Fußgängerunterführung.
  1. a)Litera a

         

  1. b)Litera b

         

  1. c)Litera c

         

  1. d)Litera d

         

Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Ein Zeichen nach a) ist etwa 1000 m, ein Zeichen nach b) etwa 700 m oder, wenn ein Zeichen nach c) nicht angebracht wird, etwa 500 m, ein Zeichen nach c) etwa 400 m vor dem Beginn einer Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße anzubringen; ein Zeichen nach d) ist etwa 1000 m vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen Autobahn oder Autostraße anzubringen.
  1. a)Litera a

         

  1. b)Litera b

         

         

Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a) ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen.
  1. a)Litera a

         

  1. b)Litera b

         

Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen einen Wechsel der Richtungsfahrbahn an, und zwar ein Zeichen nach a) die Überleitung des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen nach b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr. Auf den Zeichen ist die Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.
  1. 29.Ziffer 29„Ende einer Fahrradstraße, einer Schulstraße, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges ohne Benützungspflicht“Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Z 26, 26a, 27, 28 und 29 zeigt das Ende der jeweiligen Fahrradstraße, Schulstraße oder Radfahranlage an.Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Ziffer 26,, 26a, 27, 28 und 29 zeigt das Ende der jeweiligen Fahrradstraße, Schulstraße oder Radfahranlage an.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 53 StVO 1960


Hinweistafel "Parken" und gleichzeitig gebührenpflichtige Kurzparkzone von JosefHoerl zum § 53 StVO 1960

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Darf eine Verkehrsfläche (=Parkplatz), die mit der viereckigen Tafel mit dem weißen P-Zeichen auf blauen Grund gekennzeichnet ist ohne Zusatztafel (= Parkplatz-Hinweistafel), gleichzeitig auch eine gebührenpflichtige Kurzparkzone sein? Wichtig in Wiener Bezirken, die als Ganzes Parkpickerl-Zonen ... mehr lesen...

§ 53 StVO 1960 | 1 Antwort | 2141 Aufrufe | 01.09.17

Ortstafel mit zusätzlichen Schild von DiNo2 zum § 53 StVO 1960

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Laut §53 StVO darf auf einer Ortstafel nur ein grünes Schild mit weißen Buchstaben angebracht sein. Wenn jetzt unterhalb oder oberhalb der Ortstafel ein anders Schild (zB. Hupverbot oder Ende Überholverbot) angebracht wird ist die Ortstafel ungültig oder nicht? Und falls sie ungültig ist, ist da... mehr lesen...

§ 53 StVO 1960 | 0 Antworten | 1811 Aufrufe | 01.02.17

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