Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese
a)Litera awegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder
b)Litera bwegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.
(2)Absatz 2Ein Verbot nach Abs. 1 kann je nach den Umständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Abs. 1 lit. b) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war.Ein Verbot nach Absatz eins, kann je nach den Umständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Absatz eins, Litera b,) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war.
(3)Absatz 3Soll eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 für zwei oder mehrere Bundesländer wirksam werden, so ist hiefür die Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat, zuständig. Diese Behörde hat das Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.Soll eine Verfügung nach Absatz eins, oder 2 für zwei oder mehrere Bundesländer wirksam werden, so ist hiefür die Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat, zuständig. Diese Behörde hat das Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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