§ 56 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z 12) in entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.

(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherheit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln.

(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genommen werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem gelbem Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit dem Hinweiszeichen nach § 53 Z 2a („Kennzeichnung eines Schutzweges“) zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.07.1983 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 56 StVO 1960


Rot gekennzeichnete Strassenflächen von znieh99 zum § 56 StVO 1960

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Ich sehe immer mehr rot gekennzeichnete Strassenflächen die wie Schutzwege aussehen. In der STVO ist aber nichts von so einer Kennzeichnung ersichtlich. Was bedeuten diese und wie soll man sich da verhalten? LG h. köck mehr lesen...

§ 56 StVO 1960 | 0 Antworten | 1720 Aufrufe | 13.08.12

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