IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 3. Dezember 2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend eine Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 durch Verkündung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründe... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. R. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 20. März 2018, Zl. …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2018 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Fol... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde des Herrn J. D. vom 18.12.2017 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, vom 12.12.2017, Zl.: …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. II. Gemäß § 5... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 05.07.2018 Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §53 Abs1 Z9cStVO 1960 §76b Abs1StVO 1960 §99 Abs3 lita
Rechtssatz: Das "Durchfahren" einer Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs. 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des "Zu- und Abfahrens" subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bl... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn R. J., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 03.03.2017, GZ: VStV/916301667561/2016, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. stattgegeben und das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt aufgehoben so... mehr lesen...