Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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