Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß. Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im Paragraph 46, Absatz eins,, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
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