§ 532 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 532 ABGB


Frage zu: § 532 ABGB von Killer zum § 532 ABGB

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Wie soll ich mich verhalten oder was kann ich machen wenn eine Testamentseröffnung hinter meinen Rücken abgehalten wird, obwohl alle meine Anschrift kennen. Und ich durch Dritte erfahren muss das diese bereits stattgefunden hat. mehr lesen...

§ 532 ABGB | 0 Antworten | 1777 Aufrufe | 23.02.15

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