§ 3 NÖ JG Förderung von Jugendtreffs und anderen Jugendaktivitäten

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert die Errichtung bzw. Anmietung und Ausgestaltung von Jugendtreffs durch Jugendorganisationen oder nicht organisierte Gruppen. “Jugendtreffs” sind Einrichtungen, die der Jugend Gelegenheit für eine gemeinsame, sinnvolle, den verschiedenen Neigungen entsprechende Freizeitgestaltung bieten sollen. Das Land fördert weiters auch andere Aktivitäten, die junge NÖ Landesbürger selbst und nicht aus vorwiegend kommerziellen Gründen betreiben.

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

Niederösterreichische Jugendorganisationen, aber auch rechtlich nicht organisierte Gruppen von NÖ Landesbürgern unter 25 Jahren.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in Betracht:

das Überlassen von Gebäuden oder Gebäudeteilen,

das Überlassen von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen,

die Beratung durch das Land bei der Errichtung und beim Betrieb,

finanzielle Beiträge zur Errichtung bzw. Anmietung und Ausge-

staltung.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Die Förderungswerber müssen nachweisen, daß sie die Errichtung oder Erhaltung des Jugendtreffs oder die sonstige Aktivität selbst und nicht aus vorwiegend kommerziellen Gründen betreiben. Soweit die Förderungswerber nicht rechtlich organisiert sind, müssen sie eine oder mehrere Personen namhaft machen, mit denen das Land die zur Förderung notwendigen privatrechtlichen Verträge abschließen kann.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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