Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt. Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (Paragraph 224, Absatz 3, A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (Paragraph 224, Absatz 3, UGB), vermindert um die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.
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