Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, B UGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch III Ziffer 2 und B römisch IV UGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.
(2)Absatz 2Zur Ermittlung des Mittelüberschusses sind
1.Ziffer einsvom Jahresüberschuss/-fehlbetrag die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
2.Ziffer 2die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 20.07.2016 bis 31.12.9999
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