Art. 6 URG

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.

In Kraft seit 29.10.2003 bis 31.12.9999
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