Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.Der Anspruch nach Paragraph 22 und nach Paragraph 25, kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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