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(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühen Kommunikationsförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Sehfrühförderung.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 68/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2021)
(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühen Kommunikationsförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Sehfrühförderung.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 68/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2021)