§ 35 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
§ 35

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "F" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

  1. (1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „F“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
  3. (3)Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „F“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 30.08.2008 bis 13.03.2025
§ 35

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "F" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

  1. (1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „F“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
  3. (3)Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „F“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

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