§ 23 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
§ 23

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BA" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BA" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

  1. (1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „BA“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
  3. (3)Absatz 3Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „BA“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 30.08.2008 bis 13.03.2025
§ 23

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BA" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BA" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

  1. (1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „BA“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
  3. (3)Absatz 3Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „BA“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

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