Anlage CHEMIKALISCHER ANNEX(Anm.: die Anlage ist als PDF dargestellt;Anmerkung, die Anlage ist als PDF dargestellt;die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 298/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 7 bi... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeug... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 (Notifikationsnummer 2014/525/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023 (Notifikationsnummer 2023/... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.Zum Zweck der Registrie... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wennPersonen oder Gesellschaft... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Un... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist:1.Ziffer einsFrequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A22... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszwec... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 07.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023 § 0 gültig von 18.12.2015 bis 06.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
Anlage CHEMIKALISCHER ANNEX(Anm.: die Anlage ist als PDF dargestellt;Anmerkung, die Anlage ist als PDF dargestellt;die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 298/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 au... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 (Notifikationsnummer 2014/525/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023 (Notifikationsnummer 2023/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 7 bi... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeug... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wennPersonen oder Gesellschaft... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.Zum Zweck der Registrie... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Un... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist:1.Ziffer einsFrequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A22... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszwec... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 07.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023 § 0 gültig von 18.12.2015 bis 06.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...