§ 3a 1. AußWV 2011

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

1.

die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

2.

die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:

a)

Güter, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,

b)

Güter, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder

3.

die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist, oder

4.

bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder

5.

bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn

1.

keiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und

2.

es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und

3.

dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und

4.

es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und

5.

die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.

  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. 1.Ziffer einsdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
      1. a)Litera aGüter, die in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,Güter, die in Anhang römisch II Abschnitt römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
      2. b)Litera bGüter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oderGüter, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oderdie ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. 4.Ziffer 4bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
    5. 5.Ziffer 5bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wennFür Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, nur dann, wenn
    1. 1.Ziffer einskeiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt undkeiner der in Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
    3. 3.Ziffer 3dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
    4. 4.Ziffer 4es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
    5. 5.Ziffer 5die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Ziffer 4, genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Ziffer 4, genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.

Stand vor dem 06.10.2023

In Kraft vom 18.12.2015 bis 06.10.2023
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

1.

die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

2.

die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:

a)

Güter, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,

b)

Güter, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder

3.

die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist, oder

4.

bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder

5.

bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn

1.

keiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und

2.

es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und

3.

dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und

4.

es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und

5.

die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.

  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. 1.Ziffer einsdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
      1. a)Litera aGüter, die in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,Güter, die in Anhang römisch II Abschnitt römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
      2. b)Litera bGüter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oderGüter, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oderdie ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. 4.Ziffer 4bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
    5. 5.Ziffer 5bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wennFür Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, nur dann, wenn
    1. 1.Ziffer einskeiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt undkeiner der in Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
    3. 3.Ziffer 3dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
    4. 4.Ziffer 4es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
    5. 5.Ziffer 5die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Ziffer 4, genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Ziffer 4, genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.

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