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(2) Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.