§ 3c 1. AußWV 2011

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt ist:

1.

Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, und

3.

Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

1.

die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

2.

bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder

3.

bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist:
    1. 1.Ziffer einsFrequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, undSoftware der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht, und
    3. 3.Ziffer 3Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. 1.Ziffer einsdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
    3. 3.Ziffer 3bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

Stand vor dem 06.10.2023

In Kraft vom 18.12.2015 bis 06.10.2023
(1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt ist:

1.

Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, und

3.

Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

1.

die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

2.

bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder

3.

bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist:
    1. 1.Ziffer einsFrequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, undSoftware der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht, und
    3. 3.Ziffer 3Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. 1.Ziffer einsdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
    3. 3.Ziffer 3bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

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