Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
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(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
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(6) Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben:
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(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
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(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
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(6) Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben:
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